Bericht über den Aplerbecker Wald




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Bericht über den Aplerbecker Wald

Beitragvon RANSOMist » Di 7. Sep 2010, 20:11

Hi,

diesen Bericht gab es ja in den Ruhrnachrichten. Ich finde man sollte Ihn sich ansehen und finde es beachtenswert das wir besonders genannt werden.




Aplerbecker Wald: Schön wie im Sauerland

Zwischen Emscher- und Ruhrtal erstreckt sich auf 115 Hektar das Naturschutzgebiet Aplerbecker Wald, in dem man die Stille fast hören kann.

„Besonders was die Tierarten angeht, ist der Aplerbecker Wald ökologisch sehr wertvoll“, sagt Sebastian Vetter, Forstrat der Stadt. So weist das Gebiet mit 60 Brutvogelarten und 17 Tieren der „roten Liste“ für gefährdete Arten jeweils den höchsten Wert im gesamten Stadtgebiet.

Vielfältig und Sauerland-typisch

„Das Waldgebiet ist einfach sehr vielfältig“, schwärmt Vetter. Durch die Lage im Ardey-Gebirge von fast 200 Metern an der höchsten Stelle, seien Teilstücke sogar Sauerland-typisch. „Charakteristisch sind die dichten, schattigen Flächen, aber auch Böschungen und sonnenexponierte Waldränder findet man vor.“

Ideal also nicht nur für Flora und Fauna, sondern auch für Naherholungssuchende. Spaziergänger und Jogger fühlen sich genauso wohl wie Wanderer und Reiter. Doch eine Interessengruppe bereitet den Forstwirten besonders viel Kopfzerbrechen: die Radfahrer.

Radfahren nur auf gekennzeichneten Wegen

Gemeint sind nicht die ASC-Mountainbiker, die natürliche Hindernisse nutzen, auf den Wegen bleiben und sich an ihren eigenen Ehrenkodex, der sich mit dem Landesforstgesetz deckt, halten. „Problematisch sind vor allem die, die unentdeckt bleiben wollen und auch nicht das Gespräch mit uns suchen“, so der Forstrat.

„Die Jugendlichen sind dann außerhalb der Wege unterwegs, sägen Baumwurzeln an und fahren wörtlich über Stock und Stein - das schadet natürlich den Pflanzen, viele Bäume erholen sich von den Verstümmelungen nicht.“ Besondere Rücksicht sei im Winter geboten: „Da sind dreimal so viele Rehe im Wald und Amphibien befinden sich in der Winterstarre. Wer da querfeldein marschiert, trampelt Tiere platt.“

Den Wald attraktiv gestalten

Doch dem Forstrat ist wichtig, dass es nicht immer nur um Verbote geht. „Der Aplerbecker Wald ist in erster Linie Naherholungsgebiet. Wir versuchen den Wald durch Schutzhütten und Bänke für Anwohner und Familien attraktiv zu gestalten und freuen uns auch, wenn Kinder Äste zu einer Spielhütte zusammen stellen oder gegrillt wird“, so Vetter.

Nur den Müll sollen die Passanten wieder mit nach Hause nehmen und Verständnis für die Sensibilität des Waldes entwickeln. „Regeln bedeuten kein Spaßverbot“, so Vetter. Im Südteil des Waldes, an dem die Straße zu einem Waldweg zurück gebaut worden ist, kann man im Winter prima Schlitten fahren.
Wo es rauf geht, geht es auch runter.

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Re: Bericht über den Aplerbecker Wald

Beitragvon Gripen » Di 7. Sep 2010, 22:23

mh, interessant, dass wir nicht mit allen über einen Kamm geschoren werden. Leider führt das zu keiner Problemlösung.

Warum sägen denn angeblich MTBler Wurzeln an? Nur um ne Abfahrt flüssiger zu gestalten?! Die Kandidaten sollten einem irgendwann doch noch einmal über den Weg laufen.
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Re: Bericht über den Aplerbecker Wald

Beitragvon Carsten D. » Mi 8. Sep 2010, 10:28

da kann ich mir gut welche vorstellen. sind bei der blaue-see-fraktion zu suchen (und leider auch zu finden)...

zählt pferdetrailfahren eigtl auch zu "auf den wegen bleiben"? kann ich mir fast nicht vorstellen. :(
-26-
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Re: Bericht über den Aplerbecker Wald

Beitragvon joustel » Mi 20. Okt 2010, 11:15

Hmm, aus dem untenstehenden Text lese ich jetzt mal raus, dass du auch einen Pferdetrail befahren darfst:

Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung vom 21. 7. 2000(GV. NRW. S. 568), geändert durch Art. 107 Euro-Anpassungsgesetz NRW vom 25.9.2001 (GV NRW S. 708)

§ 49 Betretungsbefugnis
(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft. Das Radfahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Radfahrer und Reiter haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen.



Bzw. auch hier raus:


Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-
Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG),
Bekanntmachung der Neufassung vom 24. 4. 1980
Stand 14.06.2002

§ 2 Betreten des Waldes
(Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.

§ 22 Betreten, Bereiten, Befahren
(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.

§ 37 Bußgeldbestimmungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Waldbesitzerin
oder Waldbesitzer vorsätzlich oder fahrlässig

3. entgegen § 22 Abs. 3 im Wald ohne Zustimmung
der oder des Waldbesitzenden außerhalb von Straßen
und Waldwegen mit dem Rad fährt oder reitet oder
auf Straßen oder Waldwegen reitet, auf denen das
Reiten durch eine besondere Zweckbestimmung
ausgeschlossen ist,


Explizit aus Text 1, §49 Abs. 1 und Text 2, §2 Abs. 1+2 lese ich heraus, dass ich auf eigene Gefahr den Wald und auch die entsprechenden Flächen, so nicht speziell gekennzeichnet, betreten darf.

Dazu kommt in Text 2, §22 Abs. 3, der besagt, dass Radfahren auf Strassen und Waldwegen erlaubt ist.
Da Pferdewege auch Waldwege sind, ist das Radfahren in meinen Augen dort auch erlaubt.
Wenn es das nicht wäre, müsste ein explizites Verbot für Radfahrer aufgestellt sein.

Anders verhält es sich, wenn der Weg als Reitweg ausgewiesen ist (blaues Schild mit Zosse und Reiter). Dieser Weg darf nur von Reitern/Pferden benutzt werden, allen anderen ist es verboten.
Das blaue Schild weist ihn automatisch als Sonderweg aus.

joustel
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